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Gesetzeslage Haustiere

Auf dieser Seite findet ihr gesetzliche Bestimmungen und Hinweise zur Rechtssituation in Deutschland.

Tierschutzgesetzt (TierSchG)

§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 11b
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

§ 13
(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.

§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

zufügt.

Zusatz: Joggingbälle/ Laufkugeln wurden von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz als tierschutzwidrig und gesundheitsschädlich eingestuft (Merkblatt Heimtierhaltung, Tierschutzwidriges Zubehör (62)).

siehe: http://www.diebrain.de/noball.html

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Tierhaltung in Mietsachen

gute Zusammenfassung zum Thema


Ein allgemeines Tierhaltungsverbot im Mietvertrag ist ungültig. Nager, Vögel und Wohnungskatzen in üblicher Anzahl bedürfen nicht zwingend der Genehmigung durch den Vermieter. Es wird davon ausgegangen, dass Nager und Vögel in Käfigen leben und das Eigentum des Vermieters nicht beschädigen. Sie und Katzen stellen keine Lärm-, Geruchsbelästigung für andere Mieter dar und sind auch nicht gefährlich.

Ein Tierhaltungsverbot für diese Tiere ist nur dann rechtswirksam, wenn im Mietvertrag eine direktes Verbot der Tierart steht und man dieses unterschreibt. Des weiteren hat der Vermieter das Recht, Tierhaltung zu verbieten, wenn in der Mietwohnung gezüchtet wird oder die Tiere gequält.

Bei Hundehaltung sieht es etwas anders aus, da von einer Lärmbelästigung durch Bellen ausgegangen wird. Selbst wenn bereits ein Hund im Haus lebt, kann ein weiterer Hund verboten werden.
Mit Listenhunden zur Miete wohnen, ist leider gleich noch mal ein anderes, sehr leidvolles Thema. Immer gilt: Versucht Euch mit dem Vermieter freundschaftlich oder zumindest friedlich zu einigen. Zwar müssen Nager und Co nicht angegeben werden, wenn es dann jedoch Beschwerden seitens anderer Mieter gibt und der Vermieter nichts weiß, ist es nur menschlich, dass er sauer wird. Beschwerden anderer Mieter gibt es leider sehr oft und Beispiele genug. Wenn man nur sagt zu einem Nachbarn, dass man Meerschweinchen hält, kann es passieren, dass dieser plötzlich meint, sie zu riechen. Obwohl er vorher nie auch nur auf die Idee gekommen wäre, dass bei euch Tiere leben.

Die übliche Anzahl kann auch eine üble sein, das tritt dann auf, wenn der Vermieter Einzelhaft als üblich ansieht. Hier muss man sich ggf. bei der Argumentation auf das TierSchG berufen und die verhaltensgerechte Unterbringung mit Bezug auf Schwarm- und Rudelleben der Tierarten. Wobei z.B. 28 Wellensittiche auf alle Fälle der Genehmigung bedürfen.

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Fleischhygienegesetz (FIHG)

(BGBl. I S, 1243) - Umsetzung der EU-Richtlinie

§ 1
Untersuchungspflicht
(1) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen, die als
Haustiere gehalten werden, unterliegen, wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, vor und
nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung); dies gilt entsprechend
für Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird. Erlegtes Haarwild unterliegt
unbeschadet des Satzes 3 bei gleicher Zweckbestimmung nur der Fleischuntersuchung. Die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung kann bei Hauskaninchen, die Fleischuntersuchung bei erlegtem Haarwild unterbleiben,
wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich zum Genuss für Menschen erscheinen
lassen, und

1. das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder unmittelbar an einzelne natürliche Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben wird oder
2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in geringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Verzehr an Ort und Stelle oder zur Verwendung
im eigenen Haushalt geliefert wird.

Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen darf zum Genuss für Menschen nicht gewonnen werden.

(2) Schweine und Einhufer, deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, sind nach der
Schlachtung amtlich auch auf Trichinen zu untersuchen. Ferner unterliegen der Untersuchung auf Trichinen
nach der Tötung Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und andere fleischfressende Tiere, die
Träger von Trichinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll. Die
Untersuchung auf Trichinen ist nicht erforderlich bei Hausschweinen, Einhufern und Sumpfbibern, wenn das
Fleisch einer zugelassenen Kältebehandlung unter Aufsicht der zuständigen Behörde unterzogen worden ist.

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